Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a. M. 1990, Nr. 15 B III h). Im vorliegenden Fall stellt sich die übergangsrechtliche Frage in analoger Weise. Der zu Rechtsfolgen führende Tatbestand verwirklicht sich auch beim Entscheid über eine Selbstausmessbewilligung mit dem Beginn der Selbstausmessung, weshalb die zwischen der Gesuchseinreichung und dem rechtskräftigen Entscheid über die Bewilligungserteilung am 1. August 1994 in Kraft getretene Änderung des Milchbeschlusses ohne weiteres zur Anwendung gelangt.