4 Ist über eine derartige Bewilligung zu entscheiden, so das BGer, erfülle sich der rechtlich zu ordnende Tatbestand bei Betriebsbeginn, weshalb die zwischen der Gesuchseinreichung und Bewilligungserteilung eingetretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen seien. Mit Hinweis auf BGE 107 Ib 137/8 erklärte das BGer sodann, dass für die Bewilligungserteilung «die Tatsachenlage bei Betriebsbeginn und nicht bei Einreichung des Gesuchs massgebend» sei (BGE 113 Ib 246, vgl. auch Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a. M. 1990, Nr. 15 B III h).