Da das Gesuch um Erteilung einer Selbstausmessbewilligung beim Bundesamt vor Inkrafttreten der Änderungen des Milchbeschlusses (1. August 1994, AS 1994 1651) anhängig gemacht wurde und bezüglich der Zuständigkeit der Rekurskommission EVD als Beschwerdeund des Bundesamtes als Vorinstanz keine Änderungen eingetreten sind, haben die neuen Verfahrensbestimmungen keinen Einfluss mehr auf das vorliegende Verfahren. Die Frage, ob die Sache zuständigkeitshalber an den Zentralverband hätte überwiesen werden müssen, könnte sich nur stellen, wenn das Gesuch nach Inkrafttreten der Änderungen des Milchbeschlusses vom 18. März 1994 anhängig gemacht beziehungsweise erstinstanzlich