36 Abs. 1 MB, AS 1994 1650) und anschliessend an die Rekurskommission EVD (Art. 37 Abs. 1 MB) weitergezogen werden. Da das Gesuch um Erteilung einer Selbstausmessbewilligung beim Bundesamt vor Inkrafttreten der Änderungen des Milchbeschlusses (1. August 1994, AS 1994 1651) anhängig gemacht wurde und bezüglich der Zuständigkeit der Rekurskommission EVD als Beschwerdeund des Bundesamtes als Vorinstanz keine Änderungen eingetreten sind, haben die neuen Verfahrensbestimmungen keinen Einfluss mehr auf das vorliegende Verfahren.