50 Abs. 2 des Milchbeschlusses, welcher im vorliegenden Fall unerheblich ist, keine besondere übergangsrechtliche Regelung vor. 2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist nach neuem Milchbeschluss für die Erteilung einer Selbstausmessbewilligung nicht mehr das Bundesamt für Landwirtschaft (mangels einer kantonalen Zuständigkeitsvorschrift, Art. 22 Abs. 3 MB, aufgehoben durch die Änderung vom 18. März 1994), sondern der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten (hiernach: Zentralverband) zuständig (Art. 5 Abs. 3 MB). Dessen Entscheid kann neu an das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt; Art. 36 Abs. 1 MB, AS 1994 1650) und anschliessend an die Rekurskommission EVD (Art.