a MB: Weiterbestehen der Abgabepflicht. Der selbstausmessende Produzent untersteht weiterhin der Milchkontingentierung, das heisst der Rapportierungs- und Abgabepflicht; soweit die «Bio-Milch» nicht direkt ab Hof zum Verkauf gelangt, auch weiterhin der Ablieferungspflicht (E. 4.4). 4. Art. 44 Abs. 3 Lebensmittelverordnung: Verkaufsbewilligung. Die Befreiung von der Milchablieferungspflicht entbindet den Produzenten nicht von der Einholung einer lebensmittelpolizeilichen Verkaufsbewilligung, welche unabhängig von der Ausmessbewilligung zu erwirken ist (E. 5.2).