Selbstausmessbewilligung für «Bio-Milch»; anwendbares Recht; Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung. 1. Änderung des Milchbeschlusses; anwendbares Recht. Da sich beim Entscheid über eine Selbstausmessbewilligung der zu Rechtsfolgen führende Tatbestand mit Beginn der Selbstausmessung verwirklicht, findet die zwischen Gesuchseinreichung und Entscheidfällung in Kraft getretene Gesetzesänderung Anwendung (E. 2.2). 2. Art. 5 Abs. 3 MB: Direktverkauf von «Bio-Milch»; Auslegung der Begriffe «nachweisbares Konsumentenbedürfnis» und «zweckmässige Milchverwertung». - Die Ermöglichung des Direktverkaufs von «Bio-Milch» entspricht dem Zweck der Gesetzesänderung;