{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-112--_1994-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002399.pdf?ID=150002399", "Checksum": "1280491fecd87a1c04c2b7494c05e8a7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.112 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.12.1994 JAAC 59.112 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 14.12.1994 JAAC 59.112 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 14.12.1994 JAAC 59.112 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "1a472631f8db8f342c024434b01acc1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.12.1994 JAAC 59.112 \r\n\n 9\nVereinfachung» (BBl 1993 II 635 ). Aus der parlamentarischen Beratung, in\nwelcher dem Entwurf des Bundesrates diesbezüglich zugestimmt wurde, geht\nnichts Gegenteiliges hervor (Amtl. Bull. N 1993 1671 ff., S 1993 924 f.).\nEs ist somit nicht nur ein tatsächliches Kundenbedürfnis zu bejahen, sondern\nauch, dass durch die Erteilung einer Selbstausmessbewilligung an den\nBeschwerdeführer die zweckmässige Milchverwertung nicht in Frage\ngestellt ist. Damit wären die nach Milchwirtschaftsbeschluss unabdingbaren\nVoraussetzungen für die Erteilung einer Selbstausmessbewilligung\nim vorliegenden Fall gegeben. Es bleibt zu prüfen, ob sich eine\nBewilligungserteilung aus anderen Gründen als unangemessen erweist.\n5. Der Beschwerdegegner wendet ein, dass die Richtlinien «für die Erzeugung,\nVerarbeitung und Handel von Produkten aus biologischem Anbau» - gemeint\nsind die weiter oben zitierten Richtlinien der VSBLO vom 8. Oktober\n1992 - die Milchwirtschaft nicht speziell behandeln würden und dass eine\nlebensmittelpolizeiliche Bewilligung für den Milchverkauf fehle.\n5.1. Dass die Richtlinien der VSBLO aber auch die Tierhaltung\nmitumfassen, wird von ihm nicht bestritten. Immerhin verlangt auch\ndie Öko-Beitragsverordnung für eine Beitragsgewährung, dass der\ngesamte Betrieb nach anerkannten Regeln für den «biologischen\nLandbau einer Fachorganisation bewirtschaftet wird (Art. 16 Abs. 1\nOeBV). Der Beschwerdegegner präzisiert jedoch nicht, weshalb und\nwie weit die Richtlinien der VSBLO noch speziell milchwirtschaftliche\nBestimmungen aufweisen müssten, die nicht bereits in Form von öffentlichem\nLandwirtschaftsrecht bestehen.\n5.2. Die vom Beschwerdegegner angesprochene, angeblich fehlende\nBewilligung verfolgt einen rein lebensmittel- beziehungsweise\ngesundheitspolizeilichen Zweck. Die Erteilung der Bewilligungen und\nÜberwachung der Bewilligungsverhältnisse erfolgt durch die örtlich\nzuständigen Gesundheitsbehörden (Art. 44 der Verordnung vom 26. Mai 1936\nüber Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; Lebensmittelverordnung,\nSR 817.02).\nDie Bewilligung nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a des Milchbeschlusses beinhaltet eine\nAusnahme zugunsten des Produzenten von der Milchablieferungspflicht\nan eine Milchsammelstelle oder an einen Milchkäufer. Diese entbindet\nden Produzenten nicht von der Einholung einer nach Art. 44 Abs. 3\nder Lebensmittelverordnung vorgeschriebenen Verkaufsbewilligung.\nDiese ist unabhängig von der Ausmessbewilligung nach Art. 5 Abs. 3 des\nMilchbeschlusses zu erwirken. Die Verpflichtung zur Einholung dieser\nlebensmittelpolizeilichen Bewilligung wird im übrigen in den «Auflagen und\nBestimmungen» der «Richtlinien» des Zentralverbandes vom 17. Oktober\n1994 erwähnt, welche, worauf weiter unten noch zurückgekommen\nwird, auch für den Beschwerdeführer gelten. Es ist Sache der örtlich\nzuständigen Gesundheitsbehörden, einzuschreiten, wenn spezifisch\nlebensmittelpolizeiliche Vorschriften - wie die Nichteinholung einer\nBewilligung oder die Missachtung von Installationsvorschriften - nicht\neingehalten werden. Somit bleibt es dabei, dass die Selbstausmessbewilligung\n\n"}