{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-112--_1994-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002399.pdf?ID=150002399", "Checksum": "1280491fecd87a1c04c2b7494c05e8a7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.112 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.12.1994 JAAC 59.112 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 14.12.1994 JAAC 59.112 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 14.12.1994 JAAC 59.112 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "1a472631f8db8f342c024434b01acc1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.12.1994 JAAC 59.112 \r\n\n 8\nAls Zwischenergebnis wird festgehalten, dass für die Erteilung einer\nSelbstausmessbewilligung zum Zwecke des Direktverkaufs ab Hof bereits\nein kleiner Kreis von Interessenten genügt, um ein Kundenbedürfnis als\nnachgewiesen zu erachten. Im vorliegenden Fall, nach den bisherigen\nAusführungen, ist ein derartiges Kundenbedürfnis ohne weiteres als\nnachgewiesen zu betrachten.\n4.4. Als zweite Bewilligungsvoraussetzung nennt der Milchbeschluss die\nBedingung, dass die Selbstausmessung die zweckmässige Milchverwertung\nnicht in Frage stellen darf (Art. 5 Abs. 3 Bst. a MB). Der Verkauf von\nKonsummilch als Rohmilch entspricht grundsätzlich der prioritätsgerechten\nVerkehrsmilchverwertung, wie sie in Art. 10bis und 11 des Milchbeschlusses\nerwähnt und von der Verordnung vom 30. April 1957 über die Verwertung der\nVerkehrsmilch (Verkehrsmilchverordnung [VmV], SR 916.353.1) vorgegeben\nwird. Danach geht die Konsummilchversorgung grundsätzlich jeder\nMilchverarbeitung vor (Art. 4 Abs. 1 VmV) beziehungsweise geniesst erste\nPriorität, weil sie, wie vom Bundesamt im angefochtenen Entscheid zu\nRecht erwähnt wird, die aufwendige Milchrechnung des Bundes nicht\nbelastet und kostendeckend ist (ähnlich die bundesrätliche Botschaft:\n«Das öffentliche Interesse an einer kostensparenden Sammlung und\nVerwertung der Verkehrsmilch wird durch die Änderung - gemeint\nist die Änderung des Milchbeschlusses vom 18. März 1994 - nicht\nbeeinträchtigt», BBl 1993 II 635). Die Gesamtmilchmenge würde durch eine\nBewilligungserteilung keine Änderung erfahren. Der Beschwerdeführer\nunterläge als Verkehrsmilchproduzent weiterhin den Bestimmungen über\ndie Milchkontingentierung, der Rapportierungs- und Abgabepflicht (Art. 26\nAbs. 1 lit. a MB). Soweit seine Milch nicht als «Bio-Milch» direkt ab Hof zum\nVerkauf gelangt, unterstände der Beschwerdeführer auch weiterhin der\nAblieferungspflicht, in casu an die Käserei des Beschwerdegegners.\nIm Zusammenhang mit der Auslastung des Käsereibetriebes gilt es\nauch zu beachten, dass der Beschwerdeführer bis zum Frühjahr 1994\nbereits seit knapp zwei Jahren selber ausmessen konnte, so dass eine\nBewilligungserteilung faktisch einer Weiterführung des bisherigen Zustandes\ngleichkommt. Aufgrund der Akten ist zudem von einem relativ kleinen\nKundenkreis und somit von einer geringen Menge Milch, die als «Bio-Milch»\ndirekt zum Verkauf gelangt, auszugehen, so dass sich die Auswirkungen für\nden Beschwerdegegner in einem zumutbaren Rahmen bewegen dürften.\n4.5. Die Interessenabwägung zwischen dem Kundenbedürfnis und der\nangestammten Milchverwertung in der Sammelstelle, wie sie von der\nbundesrätlichen Botschaft vom 21. April 1993 postuliert wird (BBl 1993 II\n636), führt nach dem bisher Gesagten nicht zur Bewilligungsverweigerung.\nAuch der Umstand, dass der Milchbeschluss in Art. 5 Abs. 1 an sich eine\nzwingendere Umschreibung der Milcheinlieferung («Die Milchproduzenten\nmüssen [...]» im Gegensatz zur alten Formulierung «Die Milchproduzenten\nhaben in der Regel [...]») vorsieht, kann die Verweigerung der Bewilligung\nnicht rechtfertigen. Aus der Botschaft geht hervor, dass die Änderung des\ngesamten Artikels keine zusätzliche Reglementierung, sondern vielmehr eine\nLockerung der bisherigen starren Vorschriften im Interesse einer zeit- und\nsachgemässen Behandlung entsprechender Fälle bringt. «Konkret handelt es\nsich bei der neuen Fassung des Art. 5 Abs. 1 lediglich um eine redaktionelle\n\n"}