{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-112--_1994-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002399.pdf?ID=150002399", "Checksum": "1280491fecd87a1c04c2b7494c05e8a7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.112 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.12.1994 JAAC 59.112 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 14.12.1994 JAAC 59.112 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 14.12.1994 JAAC 59.112 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "1a472631f8db8f342c024434b01acc1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.12.1994 JAAC 59.112 \r\n\n 7\nAmt für Messwesen für fünf Jahre als Zertifizierungsstelle von Folgeprodukten\ndes biologischen (ökologischen) Landbaus sowie als Überwachungsstelle\nvon Verarbeitungsbetrieben für biologische Produkte akkreditiert (gemäss\nVerordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem vom 30. Oktober\n1991, SR 941.291). Die Kontrollen in bezug auf die Einhaltung der Richtlinien\nder VSBLO erfolgen auf dem Betrieb des Beschwerdeführers durch das\nForschungsinstitut für biologischen Landbau (FIBL), welches seinerseits durch\nden zuständigen Kanton als Kontrollorganisation eingesetzt wird (Art. 31b\nAbs. 6 LwG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 OeBV). Daraus erhellt, dass der Betrieb des\nBeschwerdeführers tatsächlich als «Bio-Betrieb» anerkannt ist und für sich\nin Anspruch nehmen darf, eine Selbstausmessbewilligung für den direkten\nVerkauf von «Bio-Milch» ab Hof zu verlangen.\n4.3. Aus den bisherigen Ausführungen (E. 4.2) kann geschlossen werden,\ndass an die Voraussetzung des Kundenbedürfnisses keine allzu strengen\nAnforderungen geknüpft werden dürfen. Dieses Kriterium war bereits nach\nder heute aufgehobenen Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 des Milchbeschlusses\nzu berücksichtigen. Nach bisheriger Praxis der Verwaltungsbehörden\nwurde das Kundenbedürfnis bereits als ausgewiesen betrachtet, wenn - bei\ngegebenen übrigen Voraussetzungen - der Bedarf eines einzigen Kunden\nausgewiesen war (unveröffentlichter Entscheid des EVD vom 27. April 1993\nin Sachen S. gegen G. und Bundesamt für Landwirtschaft). Ob diese Praxis\nübernommen werden kann, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden\nwerden. Immerhin verfügte der Beschwerdeführer nach Angaben des\nBeschwerdegegners mit Zustimmung der Käsereigenossenschaft vom\n5. Mai 1992 bis zum 30. April 1994 über eine Selbstausmessbewilligung, die\nohne entsprechenden Kundenbedarf wohl kaum in Anspruch genommen\nund zudem verlängert worden wäre. Der Beschwerdegegner bestreitet\nzwar die Beweisqualität des vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten\nKundenschreibens von X vom 15. Mai 1994, präzisiert aber nicht weiter,\ninwiefern dem Verfasser dieses Schreibens «Parteistellung» zukomme\noder wie weit das Schreiben unzutreffende Angaben beinhalte. Der\nBeschwerdegegner behauptet selbst nicht, «biologische» Produkte in\nseinem Angebot zu haben - er macht lediglich geltend, die für eine (zeitlich)\ngetrennte Milchannahme notwendige Infrastruktur zu haben - weshalb\nseine gegenüber den an «Bio-Produkten» interessierten Kunden abgegebene\nund im Beschwerdeverfahren ausdrücklich bestätigte Erklärung, «dass\ndie anderen Landwirte ihre Milch ebenfalls «biologisch» produzieren»\nwürden, irreführend oder gar unlauter war. Bei dieser Sachlage darf dem\noben zitierten Kundenschreiben Rechnung getragen werden, wonach\nselbst die Dorfkäserei von R., das nächstgelegene grössere Dorf, keine\n«Bio-Produkte» im Angebot hat, was ebenfalls für die Existenz eines\nentsprechenden Kundenbedarfs an «Bio-Milch» spricht. Dem Umstand, dass\ndie Versorgung der Bevölkerung mit konventioneller Milch sichergestellt ist,\nkann keine vorrangige Bedeutung mehr zukommen, nachdem es vorliegend\nausschliesslich um den Verkauf von nach biologischen Gesichtspunkten\nproduzierter Milch geht. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdegegner\nnur einen sehr geringen Interessentenkreis von Abnehmern von «Bio-Milch»\ndes Beschwerdeführers anerkennen will, versucht selbst aber in recht\naufwendiger Weise darzutun, dass er über die notwendigen Installationen\neiner zeitlich getrennten Milchannahme verfüge. Insoweit haftet seiner\nArgumentationsweise eine gewisse Widersprüchlichkeit an.\n\n"}