{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-112--_1994-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002399.pdf?ID=150002399", "Checksum": "1280491fecd87a1c04c2b7494c05e8a7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.112 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.12.1994 JAAC 59.112 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 14.12.1994 JAAC 59.112 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 14.12.1994 JAAC 59.112 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "1a472631f8db8f342c024434b01acc1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.12.1994 JAAC 59.112 \r\n\n 5\nabzuliefern (Art. 5 Abs. 1 MB). Von dieser Ablieferungspflicht kann der\nProduzent auf Gesuch hin vom Zentralverband befreit werden, indem ihm\neine sogenannte Selbstausmessbewilligung ausgestellt wird. Diese kann\nerteilt werden, wenn damit ein nachweisbares Konsumentenbedürfnis\nabgedeckt und die zweckmässige Milchverwertung nicht in Frage gestellt wird\n(Art. 5 Abs. 3 MB). Diese Regelung entspricht wie erwähnt der geänderten\nFassung von Art. 5 des Milchbeschlusses vom 18. März 1994, welche die\nalte Fassung vom 22. Juni 1979 ablöste. Diese (alte) Fassung stellte in erster\nLinie noch auf die Distanz zwischen Produzent und Milchsammelstelle und\nzwischen Milchverkaufsstelle und Konsument oder auf das Einverständnis\nder zuständigen Sammelstelle ab. Mit der auf den 1. August 1994 in Kraft\ngetretenen Änderung des Milchbeschlusses bezweckte der Gesetzgeber unter\nanderem, «den direkten Verkauf von Milch und Milchprodukten, insbesondere\naus biologischem Landbau, ab Hof besser zu ermöglichen», indem die\n«Direktvermarktung» zur besseren Ausnutzung solcher «Marktnischen»\ngelockert wurde (vgl. Botschaft, a. a. O., S. 604 und 633 ff.).\n3.2. Gemäss Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 des Milchbeschlusses - «Der\nZentralverband kann einzelnen Produzenten auf Gesuch hin gestatten (...)» -\nkommt der Behörde beim Entscheid, ob eine Selbstausmessbewilligung\ngewährt werden soll, ein Entschliessungsermessen zu. Dieses hat sie\npflichtgemäss auszuüben und dabei zu beachten, dass eine Bewilligung nur\nerteilt werden kann, wenn damit ein «nachweisbares Konsumentenbedürfnis»\nabgedeckt und die «zweckmässige Milchverwertung» nicht in Frage gestellt\nwird. Die zwei zuletzt genannten Begriffe stellen auslegungsbedürftige\nunbestimmte Gesetzesbegriffe dar (Gygi, a. a. O., S. 146). Ob die damit\ngemeinten Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist somit eine\nRechtsfrage, die anhand der Auslegung im Einzelfall beantwortet werden kann.\nArt. 5 Abs. 3 des Milchbeschlusses ist als sogenannte Koppelungsvorschrift\nzu verstehen, bei welcher sowohl die Tatbestandsseite als auch die\nRechtsfolgeseite unbestimmt ist (Gygi, a. a. O., S. 154).\n4. Es gilt im folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer und das\nBundesamt, welches heute die Bewilligungserteilung ebenfalls beantragt,\nzu Recht von einem gegebenen Konsumentenbedürfnis und der Wahrung\neiner zweckmässigen Milchverwertung ausgehen, sowie, ob eine\nBewilligungserteilung oder deren Verweigerung unter Würdigung der\nkonkreten Umstände als angemessen erscheint. Dabei ist zu beachten,\ndass die Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe zwar\ngrundsätzlich in freier Überprüfung erfolgt, es bei der Auslegung der Begriffe\ndes nachgewiesenen Konsumentenbedürfnisses und der zweckmässigen\nMilchverwertung aber vorwiegend um die Würdigung und Einschätzung\nörtlicher wirtschaftlicher und oder fachtechnischer Verhältnisse geht, bei\nderen Beurteilung der verfügenden Verwaltungsbehörde ein Spielraum\nzugebilligt werden muss. Die richterlichen Behörden auferlegen sich\nbei der Überprüfung solcher Verhältnisse eine gewisse Zurückhaltung.\nSolange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint,\nerfolgt kein Eingriff (Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 66 B II b; Kölz\nAlfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege\ndes Bundes, Zürich 1993, Rz. 277). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn\ndie verfügende Verwaltungsbehörde den massgebenden örtlichen und\npersönlichen Verhältnissen näher steht und/oder die Beschwerdeinstanz\n\n"}