{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-112--_1994-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002399.pdf?ID=150002399", "Checksum": "1280491fecd87a1c04c2b7494c05e8a7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.112 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.12.1994 JAAC 59.112 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 14.12.1994 JAAC 59.112 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 14.12.1994 JAAC 59.112 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "1a472631f8db8f342c024434b01acc1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.12.1994 JAAC 59.112 \r\n\n 4\nIst über eine derartige Bewilligung zu entscheiden, so das BGer, erfülle\nsich der rechtlich zu ordnende Tatbestand bei Betriebsbeginn, weshalb die\nzwischen der Gesuchseinreichung und Bewilligungserteilung eingetretenen\nRechtsänderungen zu berücksichtigen seien. Mit Hinweis auf BGE 107 Ib\n137/8 erklärte das BGer sodann, dass für die Bewilligungserteilung «die\nTatsachenlage bei Betriebsbeginn und nicht bei Einreichung des Gesuchs\nmassgebend» sei (BGE 113 Ib 246, vgl. auch Rhinow René A. / Krähenmann\nBeat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und\nFrankfurt a. M. 1990, Nr. 15 B III h).\nIm vorliegenden Fall stellt sich die übergangsrechtliche Frage in analoger\nWeise. Der zu Rechtsfolgen führende Tatbestand verwirklicht sich auch\nbeim Entscheid über eine Selbstausmessbewilligung mit dem Beginn der\nSelbstausmessung, weshalb die zwischen der Gesuchseinreichung und dem\nrechtskräftigen Entscheid über die Bewilligungserteilung am 1. August 1994 in\nKraft getretene Änderung des Milchbeschlusses ohne weiteres zur Anwendung\ngelangt. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die mit der\nBeschlussänderung verfolgte wirtschaftspolitische Zielsetzung der «Lockerung\ndes Milchverkaufs ab Bauernhof» und die damit zusammenhängende\nMarktöffnung zugunsten von Produzenten von «Bio-Milch» (vgl. die\nBotschaft über die Änderung des Milchwirtschaftsbeschlusses und des\nMilchbeschlusses vom 21. April 1993, hiernach: Botschaft, BBl 1993 II 633 ff.)\ngewisse Einschränkungen zum Nachteil der Milchkäufer zur Folge haben\nkönnte. Schliesslich wäre es auch verfahrensökonomisch unsinnig, noch\ndie alten Bestimmungen des Milchbeschlusses auf den vorliegenden Fall\nanwenden zu wollen. Denn angenommen, der Beschwerdeführer würde\ndie Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung erst nach Inkrafttreten\nvon neuem Recht erfüllen können, bliebe es ihm unbenommen, alsdann\nerneut ein Gesuch zu stellen. Schliesslich geht auch der Beschwerdegegner,\nmindestens konkludent von der Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen des\nMilchbeschlusses aus, wenn er - zwar unbegründeterweise - verlangt, dass das\nGesuch durch den Zentralverband zu entscheiden sei. Somit wird festgehalten,\ndass auf die vorliegend zu entscheidende Streitsache der Milchbeschluss mit\nden Änderungen vom 18. März 1994 zur Anwendung kommt.\n3. Nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die\nFörderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes\n(Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) kann die Bundesversammlung\nzur Sicherung einer geordneten Versorgung des Landes mit Milch und\nMilchprodukten und zur Förderung des Absatzes von Milch zu Preisen, die\nnach den Grundsätzen des Landwirtschaftsgesetzes angemessen sind, unter\nBerücksichtigung der Interessen der Gesamtwirtschaft Anordnungen über\nErzeugung, Ablieferung und Verwertung von Milch und Milchprodukten\ntreffen und Vorschriften über die zweckmässige und kostensparende\nSammlung und Verteilung der Konsummilch erlassen, insbesondere auch\ndurch Verhinderung einer übersetzten Zahl von Milchgeschäften. Die\nVorschriften über die Milchgewinnung und die Verarbeitung gelten auch\nfür die Milchproduzenten, welche Milch oder Milcherzeugnisse direkt in den\nVerkehr bringen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 26 Abs. 2 LwG).\n3.1. Von der erwähnten Ermächtigung hat die Bundesversammlung mit\ndem oben zitierten Milchbeschluss Gebrauch gemacht. Danach haben die\nMilchproduzenten ihre Verkehrsmilch grundsätzlich der Milchsammelstelle\n\n"}