5 Produzenten und die Verkehrsmilch wurde in die hierfür angestammte Sammelstelle und Käserei des Beschwerdeführers R. eingeliefert. Die Bildung der Betriebszweiggemeinschaft mit S. hatte zur Folge, dass die Kontingente der beiden Gemeinschafter vom zuständigen Milchverband zusammengelegt wurden und der Kanton Z. bezeichnete in der Anerkennungsverfügung H. als Verkehrsmilchproduzenten der Gemeinschaft. Für die Verkehrsmilcheinlieferung und für die Bestimmung der zuständigen Sammelstelle ist somit auf die betrieblichen Verhältnisse des Gemeinschafters H. abzustellen. (...) (Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerden ab) [21] Vgl. oben S. 921.