4 der Milchkontingentierung-Talverordnung 93 fest, dass als Hauptbetrieb der Betrieb mit dem grössten Anteil an der Milchproduktion gilt und dass das Kontingent der Gemeinschaft in der angestammten Genossenschaft des Hauptbetriebes zu verwalten ist. 4.2. Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass der Gemeinschafter H. vor der Gründung der Betriebszweiggemeinschaft und der Übernahme der Liegenschaft Y einen Betrieb in X bewirtschaftet und darauf Verkehrsmilch produziert hat. Diese Liegenschaft galt als Heimwesen des