aufgrund der überbetrieblichen Zusammenarbeit in der Milchproduktion und der Zusammenfassung der Kontingente hat sich die gesamte Verkehrsmilcheinlieferung der Betriebszweiggemeinschaft danach zu richten. Dementsprechend hält das Bundesamt in Ziff. 1 seiner Weisungen zu Art. 4 der Milchkontingentierung-Talverordnung 93 fest, dass als Hauptbetrieb der Betrieb mit dem grössten Anteil an der Milchproduktion gilt und dass das Kontingent der Gemeinschaft in der angestammten Genossenschaft des Hauptbetriebes zu verwalten ist.