Da bezüglich der Verkehrsmilcheinlieferung mit dem Begriff «angestammt» eine Verbindung mit dem Heimwesen des Milchproduzenten und der Sammelstelle umschrieben wird und nicht eine solche zwischen dem milchwirtschaftlich genutzten Land und der Sammelstelle (unveröffentlichtes Urteil des BGer vom 21. November 1986 i. S. K., E. 4b), ist in analoger Anwendung auf die Betriebszweiggemeinschaft für die Verkehrsmilcheinlieferung und die Bestimmung der zuständigen Sammelstelle jener Betriebsteil massgebend, auf welchem die Verkehrsmilchproduktion erfolgt. Dieser Hauptbetrieb ist für die Bestimmung der zuständigen Sammelstelle als «Heimwesen der Betriebszweiggemeinschaft» zu betrachten, und