Bevor die massgebende Sammelstelle für die Verkehrsmilcheinlieferung des H. respektive der Betriebszweiggemeinschaft zu bestimmen ist, sind Ausführungen bezüglich der betrieblichen Verhältnisse einer solchen Gemeinschaft zu machen. 4.1. Bilden Produzenten eine Betriebszweiggemeinschaft zur überbetrieblichen Zusammenarbeit bei der Milchproduktion (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I; Milchkontingentierung-Talverordnung 93 [MKTV 93], SR 916.350.101), so werden die Einzelkontingente zusammengelegt und das Gesamtkontingent bezieht sich auf die gesamte massgebliche Nutzfläche der beteiligten Betriebe (Art.