50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 46 ff. VwVG), ist auf die beiden Verwaltungsbeschwerden einzutreten. 3. (Anwendbares Recht; vgl. REKO/EVD 94/6K-007 E. 3 und 4, veröffentlicht in: VPB 59.110[21]) 4. Bevor die massgebende Sammelstelle für die Verkehrsmilcheinlieferung des H. respektive der Betriebszweiggemeinschaft zu bestimmen ist, sind Ausführungen bezüglich der betrieblichen Verhältnisse einer solchen Gemeinschaft zu machen.