4 R. hat an der Antwort auf die gestellte Frage ein unmittelbares Interesse und ist vom Entscheid des Bundesamtes über die Milcheinlieferung des H. direkt betroffen. Ob die Käserei R. weiterhin als Sammelstelle für die Milcheinlieferungen des H. in Frage kommt, ist dagegen materielle Frage des Verfahrens (unveröffentlichtes Urteil des BGer vom 24. November 1989 i. S. B. und Konsorten, E. 1d und f). R. verfügt demzufolge ebenfalls über das erforderliche schutzwürdige Interesse zur Beschwerdeführung. 2.3. Da Eingabefrist und -form gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art.