Denn vor der Übernahme der Liegenschaft Y lieferte H. die Verkehrsmilch der Betriebszweiggemeinschaft in diese Sammelstelle ein, welche unbestritten als angestammte des vormaligen Heimwesens X galt. Mit der Übernahme von Y stellt sich die Frage, an welche Sammelstelle der Beschwerdeführer H. seine Verkehrsmilch (resp. jene der Betriebszweiggemeinschaft) einzuliefern hat. Der Inhaber der Sammelstelle