abgesprochen werden. Es spielt somit keine Rolle, ob der milchproduzierende Betriebszweig-gemeinschafter als einfacher Gesellschafter oder für sich allein handelt und unabhängig davon, ob die Betriebszweiggemeinschaft noch besteht oder nicht, ist H. als Beschwerdeführer in eigenem Namen zuzulassen. 2.2. Was die Beschwerdelegitimation des R. angeht, so ist dieser als Inhaber der gleichnamigen Käserei und Sammelstelle ebenfalls als Beschwerdeführer zuzulassen. Denn vor der Übernahme der Liegenschaft Y lieferte H. die Verkehrsmilch der Betriebszweiggemeinschaft in diese Sammelstelle ein, welche unbestritten als angestammte des vormaligen Heimwesens X galt.