Der andere Gemeinschafter, dessen Verkehrsmilchproduktion während des Bestandes der Betriebszweiggemeinschaft «ruht», ist dagegen vom Entscheid über die massgebliche Sammelstelle der Gemeinschaft nur mittelbar - als Gemeinschafter - berührt, da nach einer allfälligen Auflösung der Gemeinschaft sowie einer Wiederaufnahme der selbständigen Verkehrsmilchproduktion das angestammte Einlieferverhältnis seines Betriebes wieder aufleben würde. Da aufgrund der Anerkennungsverfügung des Kantons Zürich weiterhin H. als Milchproduzent der Gemeinschaft und Verantwortlicher für die Milchproduktion zu betrachten wäre, kann ihm ein unmittelbares und eigenes Interesse an der Beschwerdeführung nicht