Denn durch den Entscheid über die massgebliche Sammelstelle einer Betriebszweiggemeinschaft wird in erster Linie der Betriebsteil des milchproduzierenden Gemeinschafters betroffen. Der andere Gemeinschafter, dessen Verkehrsmilchproduktion während des Bestandes der Betriebszweiggemeinschaft «ruht», ist dagegen vom Entscheid über die massgebliche Sammelstelle der Gemeinschaft nur mittelbar - als Gemeinschafter - berührt, da nach einer allfälligen Auflösung der Gemeinschaft sowie einer Wiederaufnahme der selbständigen Verkehrsmilchproduktion das angestammte Einlieferverhältnis seines Betriebes wieder aufleben würde.