Es ist demnach davon auszugehen, dass er in eigenem Namen Beschwerde führt. Hierzu ist er auch im Falle des Weiterbestandes der Betriebszweiggemeinschaft befugt. Denn durch den Entscheid über die massgebliche Sammelstelle einer Betriebszweiggemeinschaft wird in erster Linie der Betriebsteil des milchproduzierenden Gemeinschafters betroffen.