Handelt nur ein Gesellschafter im Namen der Gemeinschaft, so darf allerdings nach Art. 543 Abs. 2 und 3 des Obligationenrechts seine Ermächtigung zur Vertretung der übrigen Gesellschafter vermutet werden (BGE 95 I 278 E. 1b; 104 Ib 264 E. 1). Handelt ein Gesellschafter jedoch in eigenem Namen, so wird er allein berechtigt und verpflichtet (Art. 543 Abs. 1 OR). Aus der Beschwerdeeingabe sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass H. im Namen der Betriebszweiggemeinschaft respektive des Gesellschafters S. an die Rekurskommission EVD gelangt ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass er in eigenem Namen Beschwerde führt.