Die Gemeinschafter nehmen dabei eine betriebsübergreifende Arbeitsteilung vor, bei der ein Beteiligter die Milchproduktion in eigener Verantwortung betreibt, und der andere die gesamte gemeinsame Nutzfläche bewirtschaftet (Spörri Philipp, Milchkontingentierung, Freiburg 1992, S. 158 f.). Was die Vertretung einer einfachen Gesellschaft angeht, können Handlungen der Gemeinschaft grundsätzlich nur von allen Gesellschaftern gemeinsam oder durch bevollmächtigte Stellvertreter wahrgenommen werden (Art. 535 i.V.m. 543 OR). Handelt nur ein Gesellschafter im Namen der Gemeinschaft, so darf allerdings nach Art.