3 2.1.2. Sollte die Betriebszweiggemeinschaft trotz der betrieblichen Änderungen weiterhin bestehen, so wäre bezüglich der Rechtsform der Gemeinschaft vom Bestand einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. des Obligationenrechts [OR], SR 220) auszugehen. Die Gemeinschafter nehmen dabei eine betriebsübergreifende Arbeitsteilung vor, bei der ein Beteiligter die Milchproduktion in eigener Verantwortung betreibt, und der andere die gesamte gemeinsame Nutzfläche bewirtschaftet (Spörri Philipp, Milchkontingentierung, Freiburg 1992, S. 158 f.).