Sollten die Voraussetzungen für das Bestehen einer Betriebszweiggemeinschaft aufgrund der Änderungen in den betrieblichen Verhältnissen des Gemeinschafters H. nicht mehr gegeben sein, wäre davon auszugehen, dass die von H. nach der Übernahme von Y bewirtschaftete Fläche wieder als eigenständiger Betrieb zu betrachten wäre. Durch die Verfügung des Bundesamtes, in welcher unter anderem festgestellt wurde, dass Y als Hauptbetrieb zu gelten habe und dessen angestammte Sammelstelle die Molkerei des Beschwerdegegners K. sei, wäre H. als Bewirtschafter unmittelbar betroffen und als Beschwerdeführer in eigenem Namen zuzulassen.