Im folgenden ist zu prüfen, ob bezüglich der Beschwerdelegitimation die Frage nach dem Bestand einer Betriebszweiggemeinschaft tatsächlich offengelassen werden kann. 2.1.1. Sollten die Voraussetzungen für das Bestehen einer Betriebszweiggemeinschaft aufgrund der Änderungen in den betrieblichen Verhältnissen des Gemeinschafters H. nicht mehr gegeben sein, wäre davon auszugehen, dass die von H. nach der Übernahme von Y bewirtschaftete Fläche wieder als eigenständiger Betrieb zu betrachten wäre.