Dieser Betrieb sei aber infolge der Übernahme des Betriebes Y durch H. per 1. April 1993 «aufgelöst» worden. Da vorliegend nicht die Betriebszweiggemeinschaft Gegenstand des Verfahrens sei, sondern das Ablieferungsverhältnis des Betriebes Y, müsse die Frage nach der gesetzlich möglichen Weiterführung der Betriebszweiggemeinschaft nicht weiter abgeklärt werden. Im folgenden ist zu prüfen, ob bezüglich der Beschwerdelegitimation die Frage nach dem Bestand einer Betriebszweiggemeinschaft tatsächlich offengelassen werden kann.