Der zuständige Milchverband verfügte am 15. April 1993 die rückwirkende Zusammenlegung der Kontingente auf den 1. Mai 1992. Das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich die Anerkennungsverfügung des Kantons aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen auf den Betrieb H. in X bezogen habe. Dieser Betrieb sei aber infolge der Übernahme des Betriebes Y durch H. per 1. April 1993 «aufgelöst» worden.