Am 15. März 1993 anerkannte das Landwirtschaftsamt der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Z. die Zusammenlegung der Milchproduktion der Betriebe H. und S. rückwirkend auf den 1. März 1993 als Betriebszweiggemeinschaft. Im weiteren wurde festgestellt, dass sich das zusammengelegte Kontingent auf die gesamte massgebliche Nutzfläche der beteiligten Betriebe beziehe, im Sektor Milchkontingentierung die Gemeinschaft als ein Produzent beziehungsweise ein Betrieb gelte und H. Milchproduzent der Gemeinschaft sei. Der zuständige Milchverband verfügte am 15. April 1993 die rückwirkende Zusammenlegung der Kontingente auf den 1. Mai