1. (Gemeinsame Beurteilung der Beschwerden) 2. (Zuständigkeit) Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat (Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). 2.1. Vorab stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer H. zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Am 15. März 1993 anerkannte das Landwirtschaftsamt der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Z. die Zusammenlegung der Milchproduktion der Betriebe H. und S. rückwirkend auf den 1. März 1993 als Betriebszweiggemeinschaft.