2 Gegen diesen Entscheid reichten der Bewirtschafter H. am 18. August 1994 und der Sammelstelleninhaber R. am 19. August 1994 Beschwerden bei der Rekurskommission EVD ein und beantragen, die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben und es sei der bisherige Zustand zu belassen. Aus den Erwägungen: