Obwohl die gesamte Milchmenge der Betriebszweiggemeinschaft H.-S. auf der Liegenschaft Y gemolken werde, erfolge die Einlieferung in die Sammelstelle des R. Er bitte das Bundesamt, die Angelegenheit zu prüfen. Mit Verfügung vom 19. Juli 1994 verpflichtete das Bundesamt die Betriebszweiggemeinschaft H.-S., die gesamte Verkehrsmilchproduktion in die Sammelstelle des K. einzuliefern.