Am 17. April 1994 gelangte der Sammelstelleninhaber K. an das Bundesamt für Landwirtschaft und brachte vor, dass H., welcher bis anhin das Heimwesen X bewirtschaftet und die Verkehrsmilch zuletzt in die Käserei des R. eingeliefert habe, per 1. April 1993 die Liegenschaft Y erworben habe, deren angestammte Sammelstelle seine eigene sei. Obwohl die gesamte Milchmenge der Betriebszweiggemeinschaft H.-S. auf der Liegenschaft Y gemolken werde, erfolge die Einlieferung in die Sammelstelle des R. Er bitte das Bundesamt, die Angelegenheit zu prüfen.