1 2. Art. 4 Abs. 1 und Art. 24 MKTV 93: Betriebszweiggemeinschaft. Für die Verkehrsmilcheinlieferung und die Bestimmung der zuständigen Sammelstelle der Gemeinschaft ist jener Betriebsteil massgebend, auf welchem die Verkehrsmilchproduktion erfolgt. Aufgrund der überbetrieblichen Zusammenarbeit in der Milchproduktion und der Zusammenfassung der Milchkontingente hat sich die gesamte Verkehrsmilcheinlieferung der Gemeinschaft danach zu richten (E. 4.1).