{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-111--_1994-12-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002396.pdf?ID=150002396", "Checksum": "15fd59cdaf3e69cc074208105efe93f0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.111 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.111 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.12.1994 JAAC 59.111 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.12.1994 JAAC 59.111 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:27", "Checksum": "5d8b185311d5e3b5b2f6aaaf6a6e8d08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.111 \r\n\n1. (Gemeinsame Beurteilung der Beschwerden)\n2. (Zuständigkeit)\nZur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch den angefochtenen\nEntscheid berührt ist und ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an\ndessen Änderung oder Aufhebung hat (Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes vom\n20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021).\n2.1. Vorab stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer H. zur\nBeschwerdeführung legitimiert ist.\nAm 15. März 1993 anerkannte das Landwirtschaftsamt der\nVolkswirtschaftsdirektion des Kantons Z. die Zusammenlegung der\nMilchproduktion der Betriebe H. und S. rückwirkend auf den 1. März 1993\nals Betriebszweiggemeinschaft. Im weiteren wurde festgestellt, dass sich\ndas zusammengelegte Kontingent auf die gesamte massgebliche Nutzfläche\nder beteiligten Betriebe beziehe, im Sektor Milchkontingentierung die\nGemeinschaft als ein Produzent beziehungsweise ein Betrieb gelte und H.\nMilchproduzent der Gemeinschaft sei. Der zuständige Milchverband verfügte\nam 15. April 1993 die rückwirkende Zusammenlegung der Kontingente auf den\n1. Mai 1992.\nDas Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) stellte in der\nangefochtenen Verfügung fest, dass sich die Anerkennungsverfügung des\nKantons aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen auf den\nBetrieb H. in X bezogen habe. Dieser Betrieb sei aber infolge der Übernahme\ndes Betriebes Y durch H. per 1. April 1993 «aufgelöst» worden. Da vorliegend\nnicht die Betriebszweiggemeinschaft Gegenstand des Verfahrens sei, sondern\ndas Ablieferungsverhältnis des Betriebes Y, müsse die Frage nach der\ngesetzlich möglichen Weiterführung der Betriebszweiggemeinschaft nicht\nweiter abgeklärt werden.\nIm folgenden ist zu prüfen, ob bezüglich der Beschwerdelegitimation die Frage\nnach dem Bestand einer Betriebszweiggemeinschaft tatsächlich offengelassen\nwerden kann.\n2.1.1. Sollten die Voraussetzungen für das Bestehen einer\nBetriebszweiggemeinschaft aufgrund der Änderungen in den betrieblichen\nVerhältnissen des Gemeinschafters H. nicht mehr gegeben sein, wäre davon\nauszugehen, dass die von H. nach der Übernahme von Y bewirtschaftete\nFläche wieder als eigenständiger Betrieb zu betrachten wäre. Durch die\nVerfügung des Bundesamtes, in welcher unter anderem festgestellt wurde,\ndass Y als Hauptbetrieb zu gelten habe und dessen angestammte Sammelstelle\ndie Molkerei des Beschwerdegegners K. sei, wäre H. als Bewirtschafter\nunmittelbar betroffen und als Beschwerdeführer in eigenem Namen\nzuzulassen.\n\n3\n2.1.2. Sollte die Betriebszweiggemeinschaft trotz der betrieblichen\nÄnderungen weiterhin bestehen, so wäre bezüglich der Rechtsform\nder Gemeinschaft vom Bestand einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff.\ndes Obligationenrechts [OR], SR 220) auszugehen. Die Gemeinschafter\nnehmen dabei eine betriebsübergreifende Arbeitsteilung vor, bei der ein\nBeteiligter die Milchproduktion in eigener Verantwortung betreibt, und der\nandere die gesamte gemeinsame Nutzfläche bewirtschaftet (Spörri Philipp,\nMilchkontingentierung, Freiburg 1992, S. 158 f.).\nWas die Vertretung einer einfachen Gesellschaft angeht, können Handlungen\nder Gemeinschaft grundsätzlich nur von allen Gesellschaftern gemeinsam\noder durch bevollmächtigte Stellvertreter wahrgenommen werden (Art. 535\ni.V.m. 543 OR). Handelt nur ein Gesellschafter im Namen der Gemeinschaft,\nso darf allerdings nach Art. 543 Abs. 2 und 3 des Obligationenrechts seine\nErmächtigung zur Vertretung der übrigen Gesellschafter vermutet werden\n(BGE 95 I 278 E. 1b; 104 Ib 264 E. 1). Handelt ein Gesellschafter jedoch in\neigenem Namen, so wird er allein berechtigt und verpflichtet (Art. 543 Abs. 1\nOR).\nAus der Beschwerdeeingabe sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass H.\nim Namen der Betriebszweiggemeinschaft respektive des Gesellschafters\nS. an die Rekurskommission EVD gelangt ist. Es ist demnach davon\nauszugehen, dass er in eigenem Namen Beschwerde führt. Hierzu ist\ner auch im Falle des Weiterbestandes der Betriebszweiggemeinschaft\nbefugt. Denn durch den Entscheid über die massgebliche Sammelstelle\neiner Betriebszweiggemeinschaft wird in erster Linie der Betriebsteil\ndes milchproduzierenden Gemeinschafters betroffen. Der andere\nGemeinschafter, dessen Verkehrsmilchproduktion während des Bestandes\nder Betriebszweiggemeinschaft «ruht», ist dagegen vom Entscheid\nüber die massgebliche Sammelstelle der Gemeinschaft nur mittelbar -\nals Gemeinschafter - berührt, da nach einer allfälligen Auflösung\nder Gemeinschaft sowie einer Wiederaufnahme der selbständigen\nVerkehrsmilchproduktion das angestammte Einlieferverhältnis seines\nBetriebes wieder aufleben würde. Da aufgrund der Anerkennungsverfügung\ndes Kantons Zürich weiterhin H. als Milchproduzent der Gemeinschaft und\nVerantwortlicher für die Milchproduktion zu betrachten wäre, kann ihm\nein unmittelbares und eigenes Interesse an der Beschwerdeführung nicht\nabgesprochen werden.\nEs spielt somit keine Rolle, ob der milchproduzierende\nBetriebszweig-gemeinschafter als einfacher Gesellschafter oder für\nsich allein handelt und unabhängig davon, ob die Betriebszweiggemeinschaft\nnoch besteht oder nicht, ist H. als Beschwerdeführer in eigenem Namen\nzuzulassen.\n2.2. Was die Beschwerdelegitimation des R. angeht, so ist dieser als\nInhaber der gleichnamigen Käserei und Sammelstelle ebenfalls als\nBeschwerdeführer zuzulassen. Denn vor der Übernahme der Liegenschaft\nY lieferte H. die Verkehrsmilch der Betriebszweiggemeinschaft in diese\nSammelstelle ein, welche unbestritten als angestammte des vormaligen\nHeimwesens X galt. Mit der Übernahme von Y stellt sich die Frage, an welche\nSammelstelle der Beschwerdeführer H. seine Verkehrsmilch (resp. jene der\nBetriebszweiggemeinschaft) einzuliefern hat. Der Inhaber der Sammelstelle\n\n"}