Das Bundesamt hat diesbezüglich festgehalten, dass dem Verwertungsverhältnis der bisherigen Sammelstelle X gegenüber demjenigen der Sammelstelle Z. keine Priorität zukomme. Da abgesehen von dieser unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz der Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet, er sei im Sinne von E. 8.2 dringend auf die Verkehrsmilch des O.-B. angewiesen, vermag selbst ein allfälliger Verwertungsunterschied in den beiden Sammelstellen das Kriterium des kürzeren Hüttenweges in die Sammelstelle Z. nicht zu entkräften. (...) (Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab) [20] Vgl. oben S. 893.