In solchen Fällen kann sogar von der Regel der Lieferung in die nächstgelegene Sammelstelle abgewichen werden (BGE 117 Ib 162 E. 5). Als Beispiel führt das BGer den Umstand an, dass eine Sammelstelle genau auf die Milch aus dem fraglichen Betrieb dringend angewiesen ist, weil ohne diese Milch die bisherige prioritäre Verwertung beziehungsweise die Existenz der diese gewährleistenden Sammelstelle unmittelbar gefährdet wäre. 8.3. Im vorliegenden Fall befinden sich die Einzugsgebiete beider Sammelstellen in der Silozone.