und dem Kriterium der prioritären Milchverwertung im Speziellen ist letztere für sich allein betrachtet kein Entscheidkriterium für die Zuweisung an eine Sammelstelle. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt diesem Kriterium bei der Ermittlung der zuständigen Sammelstelle nur dann erhebliches Gewicht zu, wenn besondere, in den konkreten Betriebsbedürfnissen begründete Umstände vorliegen, deren Nichtbeachtung eine prioritätsgerechte Milchverwertung geradezu verunmöglichen würde. In solchen Fällen kann sogar von der Regel der Lieferung in die nächstgelegene Sammelstelle abgewichen werden (BGE 117 Ib 162 E. 5).