Was das Verhältnis zwischen dem Kriterium der räumlichen Nähe und weiteren Merkmalen angeht, so ist auf die Kürze des Hüttenweges beziehungsweise die Wegverhältnisse abzustellen und Abweichungen von dieser Zuteilungsregel sind nur in Ausnahmefällen - beispielsweise bei Vorliegen von Betriebsbedürfnissen oder besonderen Umständen - zulässig. «Diese Praxis trägt unmittelbar dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterium Rechnung und verhindert gleichzeitig, dass durch zu starke Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte das Schwergewicht gegenüber dem gesetzlichen Kriterium unzulässig verschoben wird (BGE 117 Ib 162 E. 5a). 8.2. Bezüglich des Verhältnisses zwischen der gesetzlichen Zuteilungsregel