7 Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus der weiteren Behauptung, einzig O.-B. besitze ein Fahrrecht auf dem Feldweg zum Nachbarhof, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.5. Demnach ist festzuhalten, dass die Beurteilung des Bundesamtes sich auf sachlich vertretbare Gründe stützt und nicht zu beanstanden ist. Es ist somit festzustellen, dass sowohl die Länge des Hüttenweges wie auch die übrigen Wegverhältnisse einen Sammelstellenwechsel nach Z. rechtfertigen würden. 8. Im folgenden gilt es zu prüfen, ob weitere Argumente für oder gegen einen Wechsel der Sammelstelle von X nach Z. sprechen, und wie diese allenfalls zu gewichten sind.