Dass sich das steilste Wegstück - wie der Beschwerdeführer vorbringt - unmittelbar unter dem Stall von O.-B. befinden soll, ist unbeachtlich. Handelt es sich doch dabei gemäss unbestrittener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz um die mit einem Betonbelag versehene 30 bis 40 m lange Zufahrt zum Stall, die der Produzent unabhängig von der jeweiligen Sammelstelle benützen muss. Nach dem