Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes, wonach die Benutzung des Verbindungsstückes zwischen dem Betrieb O.-B. und der Privatstrasse bei schwierigen Witterungsverhältnissen problematisch sei und zudem eine beträchtliche Höhendifferenz bestehe, wurden nicht bestritten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Tatsache der erschwerten Benützung des Feldweges durchaus geeignet ist, den Vorteil des an sich kürzeren Hüttenweges über die neue Privatstrasse nach X aufzuheben. Dass sich das steilste Wegstück - wie der Beschwerdeführer vorbringt - unmittelbar unter dem Stall von O.-B. befinden soll, ist unbeachtlich.