Da diese Wegstrecke beinahe doppelt so lang ist wie jene nach Z., spricht das Kriterium der räumlichen Nähe eindeutig für einen Wechsel der Einlieferung in die Sammelstelle Z.. 7.4. Selbst wenn ein Benützungsrecht der Privatstrasse zugunsten des O.-B. bestehen würde, gilt es, den an sich kürzeren Hüttenweg nach X mit den Wegverhältnissen abzuwägen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes, wonach die Benutzung des Verbindungsstückes zwischen dem Betrieb O.-B. und der Privatstrasse bei schwierigen Witterungsverhältnissen problematisch sei und zudem eine beträchtliche Höhendifferenz bestehe, wurden nicht bestritten.