Die andere Hüttenwegvariante in die Sammelstelle X, jene über F., führt dagegen an der Sammelstelle Z. vorbei. Da diese Wegstrecke beinahe doppelt so lang ist wie jene nach Z., spricht das Kriterium der räumlichen Nähe eindeutig für einen Wechsel der Einlieferung in die Sammelstelle Z.. 7.4. Selbst wenn ein Benützungsrecht der Privatstrasse zugunsten des O.-B. bestehen würde, gilt es, den an sich kürzeren Hüttenweg nach X mit den Wegverhältnissen abzuwägen.