Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner O.-B. den an sich kürzeren Hüttenweg aufgrund des fehlenden Fahrrechts auf der Privatstrasse gar nicht benützen kann, kommt diese Wegvariante nicht in Betracht. Die andere Hüttenwegvariante in die Sammelstelle X, jene über F., führt dagegen an der Sammelstelle Z. vorbei.