7.3. Was die genannte Privatstrasse angeht, so machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Dezember 1993 an die Vorinstanz geltend, er habe O.-B. ein Durchfahrtsrecht für die neu erstellte Strasse zugesichert. Beweismittel, welche sein Vorbringen bestätigen würden, liegen nicht vor. Vielmehr wird seine Behauptung durch das Schreiben des Meliorationsamtes vom 10. Mai 1994, wonach die zuständige Flurgenossenschaft zugunsten von O.-B. kein Durchfahrtsrecht erteilt hat, widerlegt. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.