Bei der Frage des Hüttenweges, dessen Zustandes und der Zweckmässigkeit der zur Diskussion stehenden Wege geht es um die Würdigung örtlicher Verhältnisse, welche von der sachkundigen Behörde besser beurteilt werden können. Dem Bundesamt, welches seine Abklärungen zudem mittels Augenschein getroffen hat, ist demzufolge als Fachinstanz ein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des BGer vom 15. März 1991 i. S. Z. gegen H., E. 4b). Solange die Beurteilung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint, erfolgt kein Eingriff (Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a. M. 1990, Nr. 66 B II b).